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AGB


Rechtliche Angaben

Allgemeine Geschäftsbedingungen des BME, Region MV für den Lieferantentag MV, HanseMesse Rostock


Stand März 2021

  1. Veranstalter: Bundesverband für Materialwirtschaft, Einkauf und Logistik e.V., Region Mecklenburg- Vorpommern, c/o Wolfgang Lechner Schweißgeräteservice GmbH & Co. KG Kuhlenlot 1, 23970 Wismar, E-Mail: info@lieferantentag-mv.de. Der Veranstalter ist berechtigt, Anmeldungen ohne Begründung zurück zu weisen. Über die Zulassung des Ausstellers entscheidet der Veranstalter. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch gewährt werden.
  2. Den Ausstellern werden Ausstellungsflächen laut Anmeldung und Standbestätigung vermietet. Dies gilt auch für Zusatzleistungen wie Stromanschlüssen oder Möbel. Mängel des Mietgegenstandes müssen vor Ausstellungsbeginn schriftlich beim Veranstalter angezeigt werden. Andernfalls ist die Gewährleistung durch den Veranstalter ausgeschlossen. Eine Beschädigung des Mietgegenstands, der Veranstaltungslocation und deren Einrichtung gehen zu Lasten des verursachenden Ausstellers. Dies gilt auch für Erfüllungsgehilfen des Ausstellers.
  3. Der Aufbau hat am Veranstaltungstag bis 09.30 Uhr und am Vortag zwischen 08.00 und 18.00 Uhr zu erfolgen.
  4. Der Rechnungsbetrag für die Miet- und Nebenkosten ist 8 Tage nach Rechnungsdatum rein netto fällig, soweit auf der Rechnung kein anderes Zahlungsziel genannt ist. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen kann der Veranstalter anderweitig über den Stand verfügen. Dem Veranstalter steht bei Nichterfüllung seitens des Ausstellers das Vermieterpfandrecht über die eingebrachten Ausstellungsgegenstände des Ausstellers zu.
  5. Es gilt als vereinbart, dass bei Rücktritt des Ausstellers bis 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn eine Bearbeitungspauschale von 30% der Standmiete, mindestens jedoch 150,00 € zzgl. MwSt. fällig wird. Bei Rücktritt innerhalb von 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn ist die vereinbarte Miete in voller Höhe fällig. Die Rücktrittsankündigung muss schriftlich erfolgen. Der Aussteller kann einen Ersatzaussteller benennen, der vom Veranstalter jedoch nicht akzeptiert werden muss. Bei Nichtbezug der Ausstellungsfläche durch den Aussteller bis 09.30 Uhr am Veranstaltungstag ist der Veranstalter berechtigt, den Stand anderweitig zu vergeben.
  6. Der Stand ist während der Veranstaltungszeit von 10.00 – 17.00 Uhr mit sachkundigem Personal zu besetzen. Mit dem Abbau darf erst nach Veranstaltungsschluss begonnen werden. Zuwiderhandlungen können mit einer Vertragsstrafe von bis zu 30 % der Standmiete geahndet werden.
  7. Bei Standaufbauten mit einer Bodenbelastung über 300 kp/m² ist eine Genehmigung des Veranstalters erforderlich. Die Genehmigung ist spätestens 4 Wochen vor der Veranstaltung mit einer Standzeichnung beim Veranstalter einzuholen.
  8. Der Veranstalter ist für die Reinigung der Veranstaltungsfläche inkl. der Gänge verantwortlich. Die Reinigung der Stände obliegt den Ausstellern.
  9. Der Verkauf von Speisen, Getränken und Genussmitteln ist verboten. Beeinträchtigungen von Standnachbarn bzw. anderen Ausstellern durch Lärm, Gerüche oder sonstige Emissionen sind zu vermeiden. Bei Zuwiderhandlung ist der Veranstalter berechtigt, die Beeinträchtigung zu unterbinden und ggf. den Stand des Verursachers zu schließen. Die Verpflichtung zur Mietzahlung durch den Aussteller bleibt in voller Höhe bestehen.
  10. Die Untervermietung von Standflächen oder Teilen von Standflächen ist genehmigungspflichtig.
  11. Der Veranstalter übernimmt die allgemeine Bewachung der Veranstaltungslocation unter Ausschluss jeglicher Haftung für Verluste und Beschädigung. Der Abschluss einer individuellen Diebstahlversicherung wird empfohlen. Der Veranstalter schließt eine allgemeine Haftpflichtversicherung für die Veranstaltungsfläche ab. Ansprüche aufgrund von Beschädigung oder Verlust von Ausstellungsgegenständen sowie die Risiken durch Brand, Sturm, Wasser und höhere Gewalt sind ausgeschlossen.
  12. Der Veranstalter ist berechtigt, die Veranstaltung abzusagen bzw. die Veranstaltungszeit zu verkürzen, wenn eine sichere Durchführung der Veranstaltung unmöglich ist. Muss die Veranstaltung aus Gründen höherer Gewalt oder aufgrund vom Veranstalter nicht zu vertretende behördliche Anordnungen abgesagt, geschlossen, verlegt oder verkürzt werden, bleiben dennoch alle Zahlungsverpflichtungen des Ausstellers bestehen. Schadensersatzansprüche können von Seiten des Ausstellers nicht geltend gemacht werden.
  13. Mit Absenden der Anmeldung akzeptieren der Aussteller und seine Beauftragten die Allgemeinen Geschäftsbeziehung des BME, Region MV sowie die einschlägigen behördlichen Vorschriften.
  14. Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Der Aussteller erklärt sein Einverständnis zur elektronischen Erfassung und Speicherung seiner im Anmeldeformular eingetragenen Angaben.
  15. Gerichtstand für alle Streitigkeiten ist Rostock.

Sonderregelungen für den Pandemiefall


Stand März 2021

Ausgangssituation
Aufgrund der Kontaktverbote, Landesverordnungen und Verfügungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie werden seit März 2020 deutschlandweit Veranstaltungen abgesagt. Die absagen basieren auf behördlichen Verordnungen, dem Vorliegen höherer Gewalt und erhöhten Risikolagen, durch die Veranstalter ihren gesetzlichen Schutzpflichten nicht nachkommen können.
Diese Zusatzvereinbarung regelt Lösungen für den Fall der pandemiebedingten Absage oder Verlegung der Veranstaltung.

Ausfall, Verschiebung
Muss die Veranstaltung pandemiebedingt bzw. aufgrund behördlicher Anordnungen oder Veranstaltungsverbote abgesagt werden, hat der Aussteller folgende Möglichkeiten:
  1. Umbuchen seiner für die abgesagte Veranstaltung gebuchten Ausstellungsfläche und sonstigen Leistungen auf die Veranstaltung im folgenden Jahr. In dem Fall wird der Veranstalter versuchen, dem Aussteller die gebuchte Fläche erneut zuzuweisen. Sollte die Fläche wegen eines anderen Hallenplans nicht mehr zur Verfügung stehen, wird dem Aussteller eine gleichgroße alternative Fläche angeboten.
    Bereits gezahlte Standgebühren werden für die Veranstaltung im neuen Jahr gutgeschrieben. Verlangt der Aussteller bei Absage der Veranstaltung die Rückzahlung von bereits gezahlten Standgebühren, behält der Veranstalter 20% der Standgebühr als Aufwandsentschädigung ein.
  2. Ist der Aussteller nicht mit der Umbuchung seiner Standfläche auf die Veranstaltung im Folgejahr einverstanden und storniert seine Buchung, würde Punkt 12 der AGB gelten. Der Aussteller wäre in dem Fall zur vollständigen Zahlung der Standgebühr verpflichtet. Im Interesse der weiteren Zusammenarbeit wird für den Fall der Stornierung / Ablehnung der Umbuchung eine Zahlung von 30% der Standgebühr als Aufwandsentschädigung vereinbart.
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